Über das Recht auf Reparatur wird seit Jahren geredet, und die meisten Berichte darüber endeten mit dem Satz, dass es irgendwann kommen soll. Seit dem 31. Juli 2026 ist das anders. Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 22. Juli 2026 verkündet und gilt für alle Kaufverträge, die Verbraucherinnen und Verbraucher ab diesem Stichtag abschließen. Was in den Schlagzeilen dazu steht, bleibt oft vage. Deshalb hier die vier Punkte, die im Alltag tatsächlich einen Unterschied machen, und ein Punkt, bei dem sich weniger geändert hat als viele erwarten.
Drei Jahre Gewährleistung statt zwei, wenn Sie reparieren lassen
Geht ein Gerät innerhalb der Gewährleistungsfrist kaputt, konnten Sie schon immer zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen. Neu ist, dass die Entscheidung für die Reparatur Ihnen jetzt zusätzliche Zeit bringt: Die ursprüngliche Frist von zwei Jahren verlängert sich einmalig um zwölf Monate, sobald die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen. Die Verlängerung greift nur einmal, auch wenn dasselbe Gerät mehrfach repariert wird, und die Beweislastumkehr bleibt bei zwölf Monaten ab Übergabe. Nach dem ersten Jahr müssen Sie also weiterhin selbst darlegen, dass der Mangel schon von Anfang an angelegt war.
Ein Anspruch, der sich direkt gegen den Hersteller richtet
Bisher war der Verkäufer Ihr einziger Ansprechpartner. Mit dem neuen § 479b BGB können Sie bei bestimmten Produktgruppen eine Reparatur direkt vom Hersteller verlangen, und zwar auch dann, wenn die Gewährleistung längst abgelaufen ist. Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme sowie Smartphones und Tablets.
Diese Reparatur ist nicht kostenlos, Sie zahlen also weiterhin für Arbeit und Material. Interessant ist der zeitliche Rahmen: Für die Herstellerpflicht kommt es nicht darauf an, wann Sie das Gerät gekauft haben, sondern welche Fristen die jeweilige Produktverordnung vorsieht.
Schlechte Reparierbarkeit kann jetzt ein Mangel sein
Der dritte Punkt wird in der Praxis vermutlich am meisten diskutiert werden. Reparierbarkeit zählt seit dem Stichtag ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Lässt sich ein Produkt nicht in dem Umfang reparieren, den man bei dieser Art von Produkt erwarten darf, kann darin ein Sachmangel liegen.
Das gilt auch dann, wenn das Gerät noch einwandfrei funktioniert. Ein Gehäuse, das sich nur mit Gewalt öffnen lässt, oder ein verklebter Akku sind damit nicht mehr nur ärgerlich, sondern potenziell ein Rechtsproblem des Verkäufers.
Der Händler muss Sie vorher aufklären
Bevor ein Verkäufer die Nacherfüllung durchführt, muss er Sie darauf hinweisen, dass Sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen dürfen und dass die Reparatur die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate verlängert. Wenn Ihnen im Servicegespräch reflexhaft ein Austauschgerät angeboten wird, ist das ein guter Moment, um genau diese Information einzufordern.
Manche Händler stellen für die Dauer der Reparatur freiwillig ein Leihgerät zur Verfügung, das auch generalüberholt sein darf. Verpflichtet sind sie dazu nicht.
Was sich nicht geändert hat
Die neuen Regeln machen Ersatzteile weder billiger noch schneller verfügbar. Die Vorgaben dazu stehen weiterhin in den Ökodesign-Verordnungen, die je nach Produktgruppe eine Verfügbarkeit von sieben bis zehn Jahren nach dem Ende der Marktbereitstellung verlangen und eine Lieferfrist von höchstens 15 Werktagen setzen.
Für die Selbstreparatur ändert das Gesetz ebenfalls wenig. Wer sein Gerät außerhalb der Gewährleistung eigenhändig wieder in Gang bringt, ist nach wie vor darauf angewiesen, das passende Teil überhaupt zu finden, sei es über den Hersteller oder über den freien Handel, wo etwa Ersatzteile für Waschmaschinen markenübergreifend gelistet sind.
Was das konkret für ein defektes Gerät bedeutet
Bei einem Gerät, das jünger als zwei Jahre ist, führt der erste Weg weiterhin zum Verkäufer, und die Reparatur ist dabei inzwischen die attraktivere der beiden Optionen. Bei älteren Geräten haben Sie seit Juli eine zusätzliche Möglichkeit, weil Sie den Hersteller direkt in die Pflicht nehmen können, statt nur auf dessen Kulanz zu hoffen.
Wenn Sie die Reparatur selbst übernehmen wollen, scheitert es erfahrungsgemäß selten am Werkzeug und fast immer an der Frage, welches Teil in genau Ihr Modell passt. Ein Ersatzteilhändler wie Ersatzteilewelt ist hier praktisch, weil dort über die Modellnummer gefiltert wird und die Auswahl nicht auf eine einzelne Marke beschränkt ist. Auch für Modelle, die der Hersteller längst aus dem Programm genommen hat, sind auf diesem Weg häufig noch Teile zu bekommen.

